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Verordnung zur Beilegung von Streitigkeiten

Version vom 14. März 2013

Diese Verordnung stellt eine Zusatzverordnung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform dar. Die Verordnung zur Beilegung von Streitigkeiten soll den Teilnehmer über die besonderen Regeln über die Handhaben zur Beilegung von Streitigkeiten informieren, die möglicherweise zwischen den Teilnehmern der Plattform WENGO auftreten können.

Gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen impliziert die Registrierung eines Teilnehmers auf der Plattform die Annahme dieser Verordnung zur Beilegung von Streitigkeiten, sowie der anderen Zusatzverordnungen.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen dieser Verordnung, haben die Bedingungen dieser Vorschrift den Vorrang.

Artikel 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern

1.1 Gebrauch der Streitbeilegungsverwaltung

Jeder Teilnehmer, der sich aufgrund einer Transaktion auf der Plattform WENGO benachteiligt fühlt, kann jederzeit ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über das Modul „Verwaltung der Streitbeilegung“ eröffnen, das über sein persönliches Konto zugänglich ist.

Die Streitbeilegungsverwaltung besteht aus einem Dialog zwischen den beiden Parteien per Webmail bezüglich der umstrittenen Transaktion. Die Teilnehmer werden per Email in ihrem persönlichen Konto über jede Neuigkeit bezüglich des Dialoges benachrichtigt.

Die Teilnehmer verpflichten sich, fair und aufrichtig miteinander zu kommunizieren. Der Teilnehmer darf seinen Gesprächspartner daher nicht belästigen, bedrohen oder beleidigen.

Der Teilnehmer, der den Dialog ursprünglich initiiert hat, hat die Möglichkeit diesen jederzeit wieder zu schließen.

1.2 Gutscheine

Ein Berater, der an einem Streitbeilegungsverfahren beteiligt ist, hat die Möglichkeit, den Nutzer nach eigenem Ermessen (über das Modul „Versendung von Gutscheinen“ der Streitbeilegungsverwaltung) zu entschädigen, jedoch maximal bis zur Höhe des vom Nutzer geforderten Rechnungsbetrages für die Transaktion.

Die Verwendung eines Gutscheins durch den Nutzer entspricht der Beilegung des Streitfalls.

Artikel 2: Hilfe bei der Lösung einer Streitigkeit

2.1 Teilnehmer, denen die Schlichtung einer Streitigkeit allein nicht gelingt, können den Kundenservice über die Existenz eines Streitfalls informieren.

Der Kundenservice der MyBestPro SAS wird versuchen, eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zwischen den Teilnehmern innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Abschluss der Transaktion zu erlangen.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle für die Lösung der Streitigkeit notwendigen Informationen der MyBestPro SAS zu übermitteln, wobei die MyBestPro SAS in der Rolle des Online-Brokers (wie in Artikel I.3 definiert ist), keine gütliche Streitbeilegung zwischen den Teilnehmern garantieren kann.

2.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, Rechtsstreitigkeiten nur dann zu melden, wenn diese auf Böswilligkeit oder Unaufrichtigkeit basieren. Andernfalls kann das persönliche Konto des Teilnehmers sofort und ohne Kündigungsfrist durch die MyBestPro SAS gesperrt oder gelöscht werden, wie in Artikel I.10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben ist.

2.3 Im Falle einer Streitigkeit bezüglich der Zahlung eines Transaktionspreises, kann der Teilnehmer der MyBestPro SAS erst dann einen Streitfall melden, wenn dieser Betrag bereits auf das Geschäftskonto eingegangen ist.

Der Berater übernimmt das Risiko im Falle der Nichtzahlung einer Transaktion. Der Berater erkennt an, dass sich die MyBestPro SAS einem Antrag auf Rückerstattung des Transaktionspreises der Bank des Nutzers nicht widersetzen kann, wenn der Betrag in betrügerischer Absicht eingezahlt wurde und stimmt zu, dass dieser Schritt unwiderruflich ist.

2.4 Im Falle des Scheiterns eines Streitbeilegungsverfahrens, sind die Teilnehmer persönlich für die Handlungen verantwortlich, die aus der Einschaltung eines zuständigen Gerichts durch einen der beiden Teilnehmer resultieren könnten.


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